In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in denen gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Verbundbeschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt wird, entfaltet § 143 FamFG seine Sperrwirkung im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn
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