Im Krankenhaus hat sich ein Besucher auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einzustellen und muss auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Schadensersatzklage
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