Gebührenmanagement beim Vereinsvormund

Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der

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Vergütung für den Vereinsvormund

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch von Vereinsvormündern geändert:

Wird ein Verein gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen.

Wird der Mitarbeiter eines

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