Entscheidet das Amtsgericht im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO trotz eines entsprechenden Antrags ohne vorangegangene mündliche Verhandlung, liegt hierin eine Verletzung des grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche
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