Dass die unwirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne nachfolgende Beseitigung des Unwirksamkeitsgrundes einen wesentlichen Verfahrensmangel des – behördlichen und gerichtlichen – Disziplinarverfahrens darstellen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ihre Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Nach §
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