Wird ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen militärischen Dienstpostens fortgesetzt, nachdem eine fehlerhafte erste Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, so ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich. Die Auswahl nach dem Leistungsprinzip ist dabei grundsätzlich nicht
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