Ein im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ergangener Beschluss des Beschwerdegerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Beschwerdegericht die Verfahrenspflegerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Der vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger ist bis zur Beendigung der Bestellung im Sinne von § 276 Abs. 5
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