Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung als Verfahrenspflegerin gilt auch im Beschwerdeverfahren fort. Gemäß § 317 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung eines Verfahrenspflegers
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