Gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB setzt das Nachlassgericht auf Antrag eine dem Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung fest. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßiger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung nach dem VBVG. Der Nachlasspfleger kann bei Mittellosigkeit die gemäß § 1 Abs. 1 Satz
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