Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG können entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die erst nach Erlass des Beschlusses entstanden sind.
Das beruht darauf, dass ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11
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