Enteignung zukünftiger Verkehrsflächen

Die in einem iso­lier­ten Stra­ßen­be­bau­ungs­plan als Ver­kehrs­flä­chen fest­ge­setz­ten Flä­chen kön­nen nur auf der Grund­la­ge des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ent­eig­net wer­den, wenn ent­eig­net wer­den soll, um sie ent­spre­chend den Fest­set­zun­gen des Be­bau­ungs­plans als Ver­kehrs­flä­chen zu nut­zen. An­de­re

Artikel lesen