Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine nach wie vor bestehende ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus. Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick
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