Die stillschweigende befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auf der Grundlage einer Verlängerungsklausel im ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, weil sie von den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurde (§ 125 BGB i.V. mit § 14 Abs. 4 TzBfG). Zwischen
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