Die Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Mit dieser Begründung
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