Die vermögensrechtliche Entschädigung für bewegliche Sachen, deren Restitution nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist und für die keine Erlösauskehr nach § 10 VermG in Betracht kommt, richtet sich auch bei staatlicher Verwertung jedenfalls, wenn kein Erlösnachweis vorliegt, nach
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