Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter (oder Teilnehmer) unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen.
Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1
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