Eine Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 EV hindert eine spätere öffentliche Restitution nicht und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen endgültigen Eigentumserwerb.
Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22
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