Es liegt bereits ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 VersG (heute: § 4 NVersG)vor, wenn die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung öffentlich geübt wird. So ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die zuständige Behörde nach §
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