Besteht in einem Betrieb eine betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Gesamtbetriebsratsvereinbarung, so besteht der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts München auch bei geringfügiger Beschäftigung.
Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Ausschlusstatbestand für geringfügig Beschäftigte verstößt gegen gegen § 4
Artikel lesen