§ 25 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist nur im Rahmen der „Öffnungsklausel“ nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar und gilt – entgegen Rz. 320 der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VwG BsGa) nicht für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode
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