Für einen Selbständigen, der keine Altersvorsorge betreibt, geht dies im Rahmen des § 27 VersAusglG nur dann zu seinen Lasten, wenn es auf einem illoyalen und grob leichtfertigen Verhalten beruht.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass
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