Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Strafhaft

Für einen Selbständigen, der keine Altersvorsorge betreibt, geht dies im Rahmen des § 27 VersAusglG nur dann zu seinen Lasten, wenn es auf einem illoyalen und grob leichtfertigen Verhalten beruht.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Strafhaft

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass die Ausgleichspflicht eines Ehegatten nur auf Anwartschaften besteht, die sich aus Kindererziehungszeiten ergeben. Hat allerdings der ausgleichsberechtigte Ehegatte dadurch, dass er einen erheblichen Teil der Ehezeit in Strafhaft verbracht hat, in dieser Zeit in keiner Weise zum Familienunterhalt beigetragen, ist es nur billig, die während der Haft vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen

Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall beschlossen. So wäre die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für die Zeit, in der sich der Antragsgegner in Haft befunden hat, nach einer Würdigung der gesamten Umstände grob unbillig (§ 27 VersAusglG). Die Anrechte, die die Antragstellerin ab der Verhaftung des Antragsgegners erworben hat, sind daher von der Durchführung des Versorgungsausgleichs auszunehmen. Von November 2004 (Verhaftung des Antragsgegners) bis zum Ende der Ehezeit (31. Juli 2009) hat die Antragstellerin insgesamt 5,1757 Entgeltpunkte erworben. Zieht man diesen Anteil vom Ehezeitanteil (11,6731 Entgeltpunkte) ab, verbleibt ein auszugleichendes Anrecht von 6,4974 Entgeltpunkten. Der Ausgleichswert beträgt damit gemäß § 1 Absatz 1, § 10 Absatz 1 VersAusglG 3,2487 Entgeltpunkte.

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Nach § 27 Satz 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist der Fall, wenn eine schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde1. Die Härteklausel beruht auf dem Gedanken, dass der Versorgungsausgleich seine Rechtfertigung verliert, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Pflichten grob verletzt hat oder sich sonst ein grobes Fehlverhalten entgegen halten lassen muss2. Die Härteklausel will aber nicht jedes Fehlverhalten sanktionieren3. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die seltene Ausnahme ist. Das Fehlverhalten muss so schwer wiegen, dass es die gebotene Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen ausnahmsweise ausschließt. Diese Würdigung setzt eine Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse voraus, wobei in die Abwägung insbesondere die gegenwärtige und zukünftige Situation der Ehegatten, ihre Vermögenslage, das Alter sowie der Gesundheitszustand, die Ehedauer und die Aufgabenverteilung während der Ehe einzubeziehen sind. Ob der Ausgleichsberechtigte seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist, kann ferner ebenso in die Abwägung einfließen wie gegen den Ehegatten oder die Kinder gerichtete Straftaten4.

Die Generalklausel des § 27 VersAusglG enthält zwar anders als das alte Recht keine Regelbeispiele mehr; damit ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung der Rechtslage verbunden, sodass zur Auslegung auf die bislang entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen werden kann5.

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Ausgehend von diesen Maßstäben ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ein umfassender Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach einer Abwägung der gesamten Umstände, insbesondere auch im Hinblick auf das Alter des Antragsgegners, nicht gerechtfertigt.

Anders als die erst 43-jährige Antragstellerin kann der Antragsgegner, der über keine nennenswerte Altersvorsorge verfügt, keine Rentenanwartschaften mehr erwerben. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind auf beiden Seiten desolat. Dass der Antragsgegner während der Ehe keine Altersvorsorge betrieben hat, rechtfertigt es unter Würdigung der besonderen Umstände des Falls nicht, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Eine unterlassene Altersvorsorge ist im Rahmen des § 27 VersAusglG nur relevant, wenn dieses Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist6. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Anhörung der beteiligten Eheleute ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die objektiv betrachtet kaum mehr verständlich ist, auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute beruhte, zumindest von der Antragstellerin bis zur Inhaftierung des Antragsgegners mitgetragen wurde, mag sie dies rückblickend auch anders bewerten.

Die während der Ehezeit erworbenen Anrechte der Antragstellerin beruhen ausschließlich auf Kindererziehungszeiten. Dies macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs für sich gesehen aber noch nicht grob unbillig7. Eine grobe Unbilligkeit kann in einem solchen Fall allerdings dann vorliegen, wenn der Ausgleichsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist8. Dass der Antragsgegner während des gesamten ehelichen Zusammenlebens die Familie in keinerlei Hinsicht unterstützt hat, kann das Oberlandesgericht indes nicht hinreichend sicher feststellen. Die Aussagen der – geschiedenen – Eheleute sind widersprüchlich. Die Behauptung der Antragstellerin, die zuletzt achtköpfige Familie habe allein vom Kinder- und Erziehungsgeld gelebt, ist zudem schwer nachzuvollziehen. Ob die Familie nach der Eheschließung öffentliche Hilfen in Anspruch genommen hat, ist zwischen den Eheleuten streitig. Letztlich kann diese Frage hier offen bleiben. Das Gericht bezweifelt nach den vorliegenden Umständen, dass die Eheleute bei einem etwaigen Hilfebezug ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dem Hilfeträger hinreichend offengelegt haben. Für Umstände, die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, ist die ausgleichspflichtige Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig. Zweifel gehen daher zu ihren Lasten.

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Unstreitig war der Antragsgegner allerdings etwa ein Drittel der Ehezeit in Haft. Seit der Inhaftierung des Vaters musste sich die Antragstellerin alleine um die sechs gemeinsamen minderjährigen Kinder kümmern, von denen das jüngste im November 2004 gerade einmal wenige Monate alt war. Für die Betreuung und Erziehung hat sie auch in diesem Zeitraum Rentenanwartschaften erworben, an denen der Antragsgegner teilhaben würde, obwohl er während der Haftzeit die Familie in keinerlei Hinsicht mehr unterstützt hat. Das Oberlandesgericht hält daher nach Abwägung der gesamten Umstände einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab der Inhaftierung für geboten9. Den Versorgungsausgleich bezüglich der von der Antragstellerin in diesem Zeitraum erworbenen Anrechte durchzuführen, würde dem Sinn des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen. Mit dem Versorgungsausgleich soll insbesondere die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der Ehe übernommener Aufgaben Einschränkungen in seiner Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Situation erlitten hat10. Mag der Verzicht des Antragsgegners auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bis zur Inhaftierung noch auf einer von der Antragstellerin mitgetragenen Entscheidung beruhen, gilt dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner weder zum Familienunterhalt beigetragen noch sonstige Erziehungs- und Betreuungsleistungen erbracht. Die Antragstellerin war mit den sechs minderjährigen Kindern völlig auf sich gestellt. Hinzukommt, dass nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner für die gemeinsamen Kinder und die betreuende Mutter jemals Unterhalt wird leisten können.

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Es verbleibt bei einem Ehezeitanteil von 11,6731 Entgeltpunkten ein auszugleichendes Anrecht in Höhe von 6,4974 Entgeltpunkten. Im Rahmen der internen Teilung waren daher vom Versicherungskonto der Antragstellerin 3,2487 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragsgegners zu übertragen (§ 10 VersAusglG).

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2011 – 17 UF 145/11

  1. BT-Drs. 16/10144 S. 67[]
  2. Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., RN 778[]
  3. vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1173,1174 zu § 1587c BGB a.F.[]
  4. vgl. Ruland Versorgungsausgleich, 3. Aufl., RN 784[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 68[]
  6. vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 901, 902[]
  7. BGH, FamRZ 2007, 1966 f; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1839; OLG Köln, FamRB 2004, 250[]
  8. OLG Köln aaO[]
  9. vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 2002, 1633; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 116[]
  10. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 116, 117[]