Die Anwesenheit eines zur Verteidigung bereiten Verteidigers steht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe der Verwerfung der Berufung des geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten nicht entgegen, wenn die Befugnis zur Vertretung des Angeklagten nicht durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen ist.
Ob der
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