Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt.
Andernfalls ist auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 188 Satz 3 InsO eine ordnungsgemäße, die Frist des § 189 Abs.
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