Wird in Verbindung mit dem Verkauf eines Fahrzeugs dieses als „scheckheftgepflegt“ bezeichnet, handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal. Ist diese Behauptung wahrheitswidrig, ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem
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