Die Bestimmung § 10 Abs. 5 der in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB) über den Überstundenausgleich für Gewerkschaftssekretäre ist unwirksam.
Bei den AAB handelt es sich um eine – tarifvertragsersetzende – Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem ver.di-Bundesvorstand
Artikel lesen
