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Strukturkündigung gegenüber Kfz-Vertragshändler

Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertragshändlern können regelmäßig nur mit 2-jähriger Kündigungsfrist beendet werden. Eine 1-jährige Frist gilt ausnahmsweise, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Rechtsgrundlage hierfür ist die EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO

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