Eine übergroße Werbefläche an einer Hauswand widerspricht dem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen das Straßen, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
Eine solche Werbeanlage verunstaltet das Orts- und Straßenbild i. S. d. Art.
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