Es besteht keine Vorlageverpflichtung der Gerichte für von diesen für verfassungswidrig angesehene, aber bereits außer Kraft getretene Vorschriften.
Es besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse daran, die Verfassungsmäßigkeit von Recht zu klären, das außer Kraft getreten ist.
Nichts
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