Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Tatbestands eines verfassungsgerichtlichen Beschwerdebeschlusses ist -trotz tatsächlicher Unrichtigkeit des Tatbestands- in entsprechender Anwendung des § 320 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält keine erschöpfende Verfahrensregelung, sondern beschränkt sich auf
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