Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – und keine Tatbestandsberichtigung

Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Tatbestands eines verfassungsgerichtlichen Beschwerdebeschlusses ist -trotz tatsächlicher Unrichtigkeit des Tatbestands- in entsprechender Anwendung des § 320 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – und keine Tatbestandsberichtigung

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält keine erschöpfende Verfahrensregelung, sondern beschränkt sich auf wenige, unbedingt erforderliche, den Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens angepasste Bestimmungen1. Dieser bewusst fragmentarische Charakter ermöglicht dem Gericht eine zweckentsprechende Ausgestaltung seines Verfahrens im Wege der Analogie zum sonstigen deutschen Verfahrensrecht2. Dabei kann nicht in schematischer Weise auf einzelne Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts oder der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden; vielmehr ist der Rückgriff durch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begrenzt3.

Insoweit ist für die hier zur Entscheidung stehende Rechtsfrage, ob § 320 ZPO im verfassungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, zu beachten, dass die Vorschrift des § 320 ZPO mit der gesetzlichen Beweisregel des § 314 ZPO korrespondiert. Die Tatbestandsberichtigung ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands geschaffen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge der Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird4. Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit dem Tatbestand eine verstärkte Beweiskraft entsprechend § 314 ZPO zukommt.

Ausgehend von diesem Sinn und Zweck fehlt es grundsätzlich an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist5. Dementsprechend ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Tatbestandsberichtigungsanträge bei Revisionsurteilen oder anderen letztinstanzlichen, mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen grundsätzlich unzulässig sind6.

Eine entsprechende Anwendung des § 320 Abs. 1 ZPO im verfassungsrechtlichen Verzögerungsbeschwerdeverfahren scheidet daher aus.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verzögerungsbeschwerdeverfahren ist unanfechtbar (vgl. § 97d Abs. 3 BVerfGG). Dem Beschwerdeführer fehlt mithin das für eine entsprechende Anwendung des § 320 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht auch nicht die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen, denn bei dieser Möglichkeit handelt es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel. Insoweit ist die Annahme eines generellen Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag analog § 320 Abs. 1 ZPO ebenso abzulehnen wie bei fachgerichtlichen Revisionsurteilen7.

Die im verfassungsgerichtlichen Beschwerdebeschluss enthaltenen Feststellungen sind im Übrigen auch nicht mit dem Tatbestand eines fachgerichtlichen Urteils im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbar. Das zeigt sich insbesondere daran, dass es die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die Eigenart der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch mehr erfordern, als dies für das übrige Verfahrensrecht gilt, Inhalt und Umfang des Tatbestands auf das für das Verständnis der jeweiligen Entscheidung unabweisbar Notwendige zu beschränken8.

Eine entsprechend § 314 ZPO erhöhte Beweiskraft kommt dem Tatbestand der verfassungsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung nicht zu. Selbst wenn der Beschwerdeführer möglicherweise erwägen sollte, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Individualbeschwerde einzulegen, kann das ausführliche und ungekürzte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verzögerungsbeschwerdeverfahren seinen Schriftsätzen entnommen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das für Verfahren vor dem genannten Gerichtshof geltende Recht als Nachweis für das jeweilige Vorbringen mehr verlangen könnte9.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. April 2024 – Vz 5/23

  1. vgl. BVerfGE 1, 109 <110>[]
  2. vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.> 2, 79 <84>[]
  3. vgl. BVerfGE 32, 288 <291> 46, 321 <323> 81, 387 <389> 87, 270 <272> 88, 382 <383> 98, 163 <166>[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2022 – RiZ 5/20, Rn. 1 m.w.N.; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl.2024, § 320 Rn. 1, 12[]
  5. vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl.2024, § 320 Rn. 12[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2022 – RiZ 5/20, Rn. 2 m.w.N.[]
  7. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03.03.2022 – RiZ 5/20, Rn. 2 f. m.w.N.; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl.2024, § 320 Rn. 12[]
  8. vgl. BVerfGE 103, 195 <196>[]
  9. vgl. BVerfGE 103, 195 <196 f.>[]

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