Bei heimlich gefertigten Audio- oder Videoaufnahmen besteht nicht in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot.
Dokumentieren die Audio- oder Videodateien unmittelbar die dem Angeklagten zur Last liegende Tat, deren vollständige Aufklärung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, so ist der absolut geschützte Kernbereich
Artikel lesen

