Die zuständigen Auslandsvertretungen verfügen bei der Prüfung der Visumanträge nach dem Visakodex gemäß dem „Koushkaki“, Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser bezieht sich auf die Verweigerungsgründe und die Würdigung der hierfür
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