Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Arbeitnehmer nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Arbeitgeberin durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung
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