Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Arbeitnehmer nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Arbeitgeberin durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Arbeitgeberin kann den Anspruch auf Schadenersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen (§ 717 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO).
§ 717 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren anwendbar1. Der entsprechende Antrag kann auch erstmals in der Revisionsinstanz gestellt werden2.
Der folglich zulässige Inzidentantrag ist durch die Arbeitgeberin schlüssig begründet, wenn sie unter Nennung konkreter Daten vorträgt, der Arbeitnehmer habe unter Bezugnahme auf das nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts mit der Zwangsvollstreckung gedroht und sie habe danach „zur Abwendung der Vollstreckung“ im Sinne von § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO an den Arbeitnehmer bezahlt3.
Das Bundesarbeitsgericht konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht beurteilen, ob dieser Vortrag zutreffend und der Inzidentantrag demnach begründet ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht konnte diesbezüglich keine Feststellungen treffen, da der Antrag selbst und auch der diesen stützende Vortrag erst im Revisionsverfahren angebracht wurde. Der Arbeitnehmer hat den Vortrag in der Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht auch nicht unstreitig gestellt. Die Sache war daher zur Entscheidung über den Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz zurückzuverweisen4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025 – 8 AZR 61/24
- BAG 22.10.2020 – 8 AZR 412/19, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15, Rn. 14, BAGE 153, 261; 1.08.2001 – 4 AZR 298/00, zu 2 der Gründe; zu § 717 Abs. 3 ZPO: BAG 14.04.2011 – 6 AZR 727/09, Rn. 16 f., BAGE 137, 347; BGH 7.11.2012 – XII ZB 229/11, Rn. 60; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Götz 6. Aufl. ZPO § 717 Rn. 23; Musielak/Voit/Lackmann 21. Aufl. ZPO § 717 Rn. 14[↩]
- vgl. zum erforderlichen Vollstreckungsdruck: BAG 20.03.2014 – 8 AZR 269/13, Rn. 26; 19.03.2003 – 10 AZR 597/01, zu II 1 b aa (1) der Gründe[↩]
- vgl. BGH 7.11.2012 – XII ZB 229/11, Rn. 63; 17.05.1994 – XI ZR 117/93, zu II 4 der Gründe[↩]











