Die der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen daher der Vollstreckungsimmunität. Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Republik Griechenland (Schuldnerin) gegen den Freistaat Bayern (Drittschuldner) auf Auszahlung der Zuschüsse für den Personal- und Schulaufwand
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