Mit der Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei auf „schädliche Neigungen“ und „Schwere der Schuld“ (§ 17 Abs. 2 JGG) gestützter Jugendstrafe hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht
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