Die Ernennung einer Lehramtsreferendarin kann wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden, wenn diese vor ihrer Einstellung bedeutsame Umstände ihres beruflichen Werdegangs, nach denen sie gefragt wurde, verschwiegen hat.
In dem hier entschiedenen Fall hatte die angehende Lehrerin über ihre Vortätigkeiten informiert,
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