§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ergänzt die gesetzliche Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen gemäß § 2 Abs. 1 EFZG.
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