Eine Unterbrechung des Ablaufs der Verjährungsfrist erfolgt durch vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. Für nachfolgende Anordnungen zur Überprüfung der Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 11 StGB wären insbesondere die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung oder ein Antrag auf Begutachtung gemäß §
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