§ 29 f Abs. 1 TV-L erfasst nur eine ärztliche Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen muss und eine nur verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch
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