Aus einer Brustkrebserkrankung, die bei einer Vorsorgeuntersuchung durch Tastbefund festgestellt worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass ein tastbarer Tumor bereits bei der letzten Untersuchung im vorhergehenden Jahr vorhanden gewesen sein muss. Das begründet keine fehlerhafte Beurteilung durch den behandelnden Arzt. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier
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