Für das Wahleinspruchsverfahren sind keine Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten.
Im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde beruht die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen auf den §§ 18, 19 WahlPrüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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