Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, solange das Wahleinspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag noch nicht abgeschlossen ist. Auch eine deswegen eine auf die Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG.

Der Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen. Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig1.
Daran fehlte es im hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen FAll. Dabei kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Entscheidung des Deutschen Bundestages über den eingelegten Wahleinspruch nicht zugemutet werden kann. Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann2. Die Antragsteller haben aber keine Umstände vorgetragen, die für die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung des Deutschen Bundestages sprechen. Solche sind auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Die bisherige Dauer des Wahleinspruchsverfahrens von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden3. Es ist auch nicht absehbar, dass die Entscheidung des Bundestages erst zu einem Zeitpunkt ergehen wird, der die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gefährdet. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Garantie der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundestages dürfe nicht ohne einstweiligen Rechtsschutz bleiben, verkennen sie, dass die Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundestages gerade Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens ist und daher keinen besonderen Umstand darstellt, der für sich genommen geeignet ist, zur Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung über den Wahleinspruch zu führen.
Auch eine (noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Deutschen Bundestag wäre unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden4. Die Wahlprüfung obliegt gemäß Art. 41 Abs. 1 GG dem Bundestag, gegen dessen Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art.19 Abs. 4 GG entzogen5. Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen6 nichts geändert7. Demgemäß ist für eine auf Art.19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum8. Das Vorbringen der Antragsteller bietet keine Veranlassung, diese Rechtslage in Frage zu stellen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 2 BvQ 33/18
- vgl. BVerfGE 63, 73, 76[↩]
- vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 31.01.2011 – Lv 13/10 83, 84[↩]
- vgl. BVerfGE 121, 266, 290; 123, 39, 65[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154, 155; 16, 128, 130; 28, 214, 219; 63, 73, 76; 83, 156, 158[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 277, 281; 34, 81, 94; 46, 196, 198; 66, 232, 234[↩]
- BGBl I 2012 S. 1501[↩]
- vgl. BVerfGE 134, 135, 138 Rn. 5[↩]
- vgl. BVerfGE 66, 232, 234; BVerfG, Beschluss vom 30.08.2017 – 2 BvQ 50/17 1[↩]