Die Zeitspanne für die persönliche Stimmabgabe muss bei der Betriebsratswahl so bemessen sein, dass den wahlberechtigten Arbeitnehmern die Ausübung ihres Wahlrechts angemessen möglich ist.
Dies war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall während der Öffnungszeiten des Wahllokals am 25. und
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