Bundesverwaltungsgericht

Kartenlegen per Telefon

Das Versprechen einer Lebensberatung, die sich auf die magischen Kräfte gelegter Karten gründet, ist auf eine im Rechtssinn unmögliche Leistung gerichtet. Ein Honoraranspruch für diese Leistung besteht nicht, entschied jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Vertragsverhältnis ist als Dienstvertrag ist zu

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