Gefahrenkarten und Risikokarten können im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach dem Landeswassergesetz nicht vollkommen außer Betracht bleiben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Flächen, die derzeit in den Gefahren- und Risikokarten verzeichnet sind, künftig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen
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