Wehrdienstentziehung als Asylgrund für syrische Flüchtlinge

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner

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Flüchtlingsschutz für Syrer – wegen Wehrdienstentziehung

Syrische Männer, die sich durch ihre Flucht aus Syrien dem Wehrdienst entzogen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen. Die Kläger in den beiden hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren, zwei syrische Staatsangehörige im Alter von 20 bzw. 28 Jahren, hatten ihre Heimat im September 2015 verlassen

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Syrische Flüchtlinge im wehrdienstfähigen Alter

Einem 20-jährigen Syrer, der vor dem Bundesamt angegeben hatte, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es sei, so das OVG in Münster, nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylbewerber, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen haben

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