Bundesrechnungshof

Bericht des Bundesrechnungshofs – und der Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs orientiert sich an den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen. Widerruf oder Richtigstellung von Werturteilen in einem Bericht des Bundesrechungshofs können nicht verlangt werden. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im

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Bundeskunsthalle Bonn

Der Bericht des Bundesrechnungshofes – und der Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung

Der frühere kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in Bonn (Bundeskunsthalle) kann von der Bundesrepublik weder den Widerruf noch die Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs verlangen. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Kläger war seit 1993 bei der Bundeskunsthalle beschäftigt, zuletzt

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Fernseher

True-Crime-TV – oder: kritische Werturteile zur Arbeit einer Profilerin im Fernsehen

Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des kritisierenden Wissenschaftlers nicht wissenschaftlichen Standards genügen.  Es besteht mithin kein Unterlassungsanspruch

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Nachrichten

Tatsachenbehauptung oder Werturteil über dem Konkurrenten? – und die Meinungsfreiheit

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht. Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so

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Kommerzielle Meinungsäußerungen – und die Meinungsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt. Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist.

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