Der angeordnete Wiederaufbau

Hat sich eine Gemeinde in ihrem Bescheid über den Wiederaufbau eines Gebäudes mit der Verantwortlichkeit einer zweiten Person für den Gebäudeabriss nicht auseinandergesetzt, erweist sich die getroffene Anordnung als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht

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